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Arbeitsassistenz -
Anstellung von Behinderten

Im Rahmen der Anstellung von behinderten Personen gilt es zwei Begriffe deutlich auseinander zu halten:

"Geschützte Arbeit"
nach dem Landesbehindertengesetz

Hat eine Person die "geschützte Arbeit" nach dem Landesbehindertengesetz zuerkannt bekommen, so kann der einstellende Betrieb für den Arbeitsplatz um eine Förderung beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice (AMS) ansuchen. Es besteht kein erhöhter Kündigungsschutz, sondern es gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Wie kommt man zu einer "geschützten Arbeit"? Die behinderte Person stellt einen Antrag auf "Hilfe nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz" beim zuständigen Gemeindeamt bzw. dem Magistrat (Hauptwohnsitz). Der Bescheid wird von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat ausgestellt.

Anmerkung:

Es handelt sich hierbei rein um eine finanzielle Förderung für Betriebe, die bereit sind, am Arbeitsmarkt eingeschränkt wettbewerbsfähige Personen einzustellen. Bei diesem Bescheid des Landes Steiermark gibt es keine Einschätzung nach dem Grad der Beeinträchtigung. Fördergeber sind das Arbeitsmarktservice (AMS) und das Land Steiermark.

"Begünstigt behinderte Menschen"
nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

"Begünstigte Behinderte" sind:

mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, die entweder in Beschäftigung stehen (auch Lehrlinge) oder zu einer Erwerbstätigkeit fähig sind.

Der Bescheid über die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) auf Antrag des/der Betroffenen ausgestellt. Es ist dabei unerheblich, ob die Behinderung auf einen Arbeitsunfall, eine Krankheit oder einer Behinderungen von Geburt an zurückzuführen ist.

Anmerkung:

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass der Grad der Behinderung ohne Bezug auf die auszuübende Tätigkeit eingeschätzt wird. Erst die Anforderungen eines konkreten Arbeitsplatzes ergeben Aufschluss über das Leistungsvermögen des Behinderten im speziellen Fall. Danach richtet sich der Gehaltszuschuss an den Arbeitgeber. "Begünstigte Behinderte" sind kündbar, genießen aber einen erhöhten Kündigungsschutz.

Dienstverhältnisse mit "begünstigten Behinderten" enden durch:

Der Kündigungsausschuss

Wollen ArbeitgeberInnen "begünstigte Behinderte" kündigen, ist diese Kündigung erst nach Zustimmung des Kündigungsausschusses rechtswirksam. Im Jahr 2000 waren in der Steiermark rund 10.500 "begünstigte Behinderte" beschäftigt. Für 88 Personen (das sind 0,8 Prozent) wurde um Zustimmung zur Kündigung beim Kündigungsausschuss angesucht. Nur 2 von diesen 88 Fällen mussten in einer Kündigungsverhandlung entschieden werden. Alle anderen Fälle wurden im Vorfeld abgeklärt. Kein einziger Fall wurde abgewiesen.

Es ist möglich, eine gleichzeitige Zuerkennung ("Geschützte Arbeit" nach dem Landesbehindertengesetz und eine Zuerkennung "Begünstigt behindert" nach dem Behinderteneinstellungsgesetz [BeinstG]) für eine Person mit Sehbehinderung oder Blindheit zu haben. Bei Förderungszuwendungen werden die Kosten zwischen dem Land Steiermark, dem Arbeitsmarktservice (AMS) und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) geteilt.

Die Arbeitsassistenz für sehbehinderte und blinde Menschen in der Steiermark steht für nähere Auskünfte und konkrete Unterstützung bei der Antragsstellung zur Verfügung.

Arbeitsassistenz für sehbehinderte und blinde Menschen in der Steierrmark
Leonhardstraße 130
8010 Graz
Montag, Mittwoch, Donnerstag 8-13 Uhr
Tel.: 0316-322 667-52
Mobil: 0664/3118365 und 0664/1532921,
Mail: asb@odilien.at

Quelle: Einstellung, die sich lohnt!
Herausgeber: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

Birgit Schloffer und Mag. Renate Strohmeier

Aus: "Odilien-Institut im Blickpunkt", Folge 53, September 2002

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Erstellt am Do, 31.10.02, 11:47:00 Uhr.
URL: http://anderssehen.at/alltag/berichte/behanst.shtml

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